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   BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95   

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BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95 (https://dejure.org/1996,4537)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1996 - 8 RKn 17/95 (https://dejure.org/1996,4537)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1996 - 8 RKn 17/95 (https://dejure.org/1996,4537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente - Erklärung eines Unterhaltsverzichts im Scheidungsverfahren - Anforderungen an eine Unterhaltsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 1/93

    Unterhaltsverzicht - Scheidung - Bedürftigkeit

    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    Diesen Tatbestand sieht der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit den übrigen für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senaten des BSG (dem 4., 5. und 13. Senat) - dann als erfüllt an, wenn ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau schon im Zeitpunkt der Scheidung sowie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten aus den in § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RKG genannten wirtschaftlichen Gründen kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 und vom 16. Dezember 1993, BSGE 74, 9, 15 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12, jeweils mwN).

    Dabei kommt es jeweils nur auf rentenrechtlich relevante Unterhaltsansprüche an, die also zumindest 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe erreichen oder übersteigen (vgl BSG vom 12. Mai 1982, BSGE 53, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 63 und BSG vom 7. September 1982, SozR 2200 § 1265 Nr. 65; BSG vom 16. Dezember 1993, BSGE 74, 9, 15 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12 mwN).

    Die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner und damit auch die Frage, welche dieser Erwägungen ausschlaggebend für die Erklärung des Unterhaltsverzichts waren, sind in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich (vgl BSG vom 16. Dezember 1993, BSGE 74, 9, 18 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12; BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 46 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 52) wie Billigkeitserwägungen, etwa, ob der Verzicht aus der Situation der Klägerin "verständlich" war oder nicht (zur "Konventionalscheidung" s BSG vom 12. Oktober 1993, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11 S 64 mwN).

    Hiermit kommt die Annahme einer "leeren Hülse" nur dann in Betracht, wenn die Ehefrau, aus welchen Gründen auch immer, keinen Unterhaltsanspruch zu erwarten hat, also entweder der geschiedene Ehemann zB bereits im Zeitpunkt der Scheidung (etwa wegen Alkoholsucht) über kein nennenswertes eigenes Einkommen verfügt oder aber die Ehefrau selbst zB eine unkündbare Stellung (etwa als Beamtin) innehat (vgl BSG 13. Senat vom 16. Dezember 1993, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12 S 84 f sowie deutlich BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 15/94 -, HV-INFO 1994, 3148 = BAGUV RdSchr 26/95).

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach § 65 Abs. 1 RKG, denn ihre Ehe ist vor dem 1. Juli 1977 geschieden und der Rentenantrag vor dem 31. März 1992 gestellt worden; er bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung ; vgl BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 41 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).

    Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auch im Rahmen des § 65 Abs. 1 Satz 2 RKG grundsätzlich die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus (vgl BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9).

    Diesen Tatbestand sieht der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit den übrigen für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senaten des BSG (dem 4., 5. und 13. Senat) - dann als erfüllt an, wenn ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau schon im Zeitpunkt der Scheidung sowie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten aus den in § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RKG genannten wirtschaftlichen Gründen kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 und vom 16. Dezember 1993, BSGE 74, 9, 15 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12, jeweils mwN).

    Die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner und damit auch die Frage, welche dieser Erwägungen ausschlaggebend für die Erklärung des Unterhaltsverzichts waren, sind in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich (vgl BSG vom 16. Dezember 1993, BSGE 74, 9, 18 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12; BSG vom 21. Januar 1993, BSGE 72, 39, 46 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 52) wie Billigkeitserwägungen, etwa, ob der Verzicht aus der Situation der Klägerin "verständlich" war oder nicht (zur "Konventionalscheidung" s BSG vom 12. Oktober 1993, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11 S 64 mwN).

  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 80/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des

    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    Der Grundsatz, daß bei der Annahme einer Erwerbsverpflichtung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (so das Berufungsurteil, Bl 19 unten, unter Hinweis auf ein BGH-Urteil, in dem jedenfalls als Grundsatz herausgestellt wird, daß bei Betreuung eines Kindes von 11 bis 15 Jahren im allgemeinen eine Teilzeitbeschäftigung, uU auch unterhalb einer Halbtagstätigkeit, in Betracht kommt: BGH vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2356) kann jedoch nicht zu einer Billigkeitsargumentation im Hinblick auf den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente führen, bei der die Gründe für die Erwerbstätigkeit der Frau außer acht gelassen werden.

    Dem entspricht, daß die Rechtsprechung der Zivilgerichte damals wie heute bei Betreuung eines 14-jährigen Kindes regelmäßig von der Zumutbarkeit höchstens einer Halbtagsbeschäftigung der Mutter ausgeht (s außer dem bereits zitierten Urteil BGH NJW 1984, 2355 zB Brühl, Unterhaltsrecht, 2. Aufl 1963, S 130 ff; zur Gerichtspraxis des Jahres 1974 Kalthoener/Haase-Becker/Büttner, Die Rechtsprechung der Landgerichte zur Höhe des Unterhalts, 1975, RdNr 127 f; zum Stand der Rechtsprechung im Jahre 1993: Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl 1993, RdNr 403; jeweils mwN).

  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 15/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Vorliegen einer Pflicht des Versicherten zur

    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    Das LSG folge nicht der Betrachtungsweise des Bundessozialgerichts ( ; Hinweis auf das Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 15/94), wonach Wechselfälle des Lebens wie etwa Eintritt von Krankheit und Arbeitslosigkeit zum normalen Ablauf des Arbeitslebens gehörten, so daß, bestünden solche Risiken, ein Unterhaltsverzicht von vornherein nicht als "leere Hülse" gewertet werden könne.

    Hiermit kommt die Annahme einer "leeren Hülse" nur dann in Betracht, wenn die Ehefrau, aus welchen Gründen auch immer, keinen Unterhaltsanspruch zu erwarten hat, also entweder der geschiedene Ehemann zB bereits im Zeitpunkt der Scheidung (etwa wegen Alkoholsucht) über kein nennenswertes eigenes Einkommen verfügt oder aber die Ehefrau selbst zB eine unkündbare Stellung (etwa als Beamtin) innehat (vgl BSG 13. Senat vom 16. Dezember 1993, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 12 S 84 f sowie deutlich BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 15/94 -, HV-INFO 1994, 3148 = BAGUV RdSchr 26/95).

  • BGH, 23.09.1981 - IVb ZR 600/80

    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten; Zumutung einer

    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    Auch der BGH differenziert für den Unterhaltsanspruch danach, ob eine Tätigkeit aus Not wegen unzureichender Versorgung durch den Ehegatten aufgenommen wurde oder aus freien Stücken (BGH vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80, NJW 1981, 2804, 2805).
  • BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwenrente - Unterhaltspflicht des

    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    Hiermit nicht ganz im Einklang scheint das Urteil des 5. Senats des BSG vom 8. September 1993 (- 5 RJ 8/93 -, HV-INFO 1994, 327 = BAGUV RdSchr 49/94) zu stehen.
  • BSG, 22.01.1959 - 8 RV 667/57
    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    SozR Nr. 42 zu § 1265 RVO; BSG vom 25. September 1969, SozR Nr. 52 zu § 1265 RVO; die frühere Rechtsprechung - BSG vom 21. Januar 1959, BSGE 9, 86 und BSG vom 5. Mai 1961 - 1 RA 49/59, MittRuhrKn 1962, 65 - ist hiernach überholt).
  • BSG, 25.11.1970 - 12 RJ 524/68
    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    In Anwendung dieser Grundsätze hat das BSG bereits (im Jahre der Ehescheidung der Klägerin) entschieden (Urteil vom 28. November 1963, SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO), daß der Annahme der Zumutbarkeit einer Halbtagsbeschäftigung nicht entgegenstehe, wenn die geschiedene Ehefrau ein etwa 13- bis 14-jähriges schulpflichtiges Kind zu betreuen habe (damals allerdings mit der Besonderheit, daß die geschiedenen Eheleute wieder zusammen lebten, so daß die Mutter nicht alleinerziehend war; vgl ferner BSG vom 27. Februar 1970 - 12 RJ 244/69, FamRZ 1970, 646: Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit bei Versorgung eines 18-jährigen Sohnes; BSG vom 25. November 1970 - 12 RJ 524/68, FamRZ 1971, 90: Unzumutbarkeit bei zwei Kindern im Alter von neun und zwölf Jahren).
  • BSG, 05.05.1961 - 1 RA 49/59
    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    SozR Nr. 42 zu § 1265 RVO; BSG vom 25. September 1969, SozR Nr. 52 zu § 1265 RVO; die frühere Rechtsprechung - BSG vom 21. Januar 1959, BSGE 9, 86 und BSG vom 5. Mai 1961 - 1 RA 49/59, MittRuhrKn 1962, 65 - ist hiernach überholt).
  • BSG, 27.02.1970 - 12 RJ 244/69
    Auszug aus BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95
    In Anwendung dieser Grundsätze hat das BSG bereits (im Jahre der Ehescheidung der Klägerin) entschieden (Urteil vom 28. November 1963, SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO), daß der Annahme der Zumutbarkeit einer Halbtagsbeschäftigung nicht entgegenstehe, wenn die geschiedene Ehefrau ein etwa 13- bis 14-jähriges schulpflichtiges Kind zu betreuen habe (damals allerdings mit der Besonderheit, daß die geschiedenen Eheleute wieder zusammen lebten, so daß die Mutter nicht alleinerziehend war; vgl ferner BSG vom 27. Februar 1970 - 12 RJ 244/69, FamRZ 1970, 646: Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit bei Versorgung eines 18-jährigen Sohnes; BSG vom 25. November 1970 - 12 RJ 524/68, FamRZ 1971, 90: Unzumutbarkeit bei zwei Kindern im Alter von neun und zwölf Jahren).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 22/84

    Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

  • BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91

    Sozialversicherung - Witwenrente - Unterhalt - Getrenntleben - Gleichheitssatz -

  • BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80

    Regelsatz der Sozialhilfe; Unterhalt; Prozentualer Anteil

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

  • BSG, 07.09.1982 - 1 RA 87/80

    Unterhaltsanspruch; Berechnung des Unterhalts; Mindestbedarf; Unterkunftskosten

  • BSG, 28.03.1979 - 4 RJ 3/78

    Unterhaltsverzicht

  • BSG, 19.08.1976 - 11 RA 110/75

    Waisenrentenberechtigt - Scheidung

  • BSG, 22.08.1975 - 11 RA 150/74

    Witwenrente - Unterhaltspflicht - Rechtserheblichkeit von Umständen - Ausschluß

  • LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03

    Gewährung von Rente an geschiedenen Ehepartner; Voraussetzungen für die Gewährung

    Somit war im Zeitpunkt der Scheidung kein Anhaltspunkt gegeben, der es vernünftigerweise als ausgeschlossen erscheinen lassen konnte, dass die Klägerin in Zukunft unterhaltsbedürftig werden und Unterhalt des Versicherten in Anspruch nehmen würde (u.a. BSG, Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94 sowie Urteil vom 30.09.1996, 8 RKn 17/95).

    Dies hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont (Urteil vom 30.09.1996, Az: 8 RKn 17/95, Rdnr.28 m.w.N., Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94, das vom SG vor allem genannte Urteil vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93 sowie vom 15.12.1988, Az: 4/11a RA 42/86).

    Wie auch das SG betont, hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner, damit auch die Frage, welche dieser Erwägungen ausschlaggebend für die Erklärung des Unterhaltsverzichts waren, als unerheblich bezeichnet (BSG vom 16.12.1993 a.a.O., Urteil vom 30.06.1996, Az: 8 RKn 17/95 m.w.N.).

  • BSG, 09.12.1997 - 8 BKn 9/97

    Unbilligkeit der Einkommensanrechnung bei der Feststellung der

    Die Beschwerdeführerin (Klägerin) beruft sich auf eine Abweichung des LSG vom Urteil des BSG vom 25. November 1970 - 12 RJ 524/68 - (FamRZ 1971, 90), das durch das Urteil des Senats vom 30. September 1996 - 8 RKn 17/95 - bestätigt worden sei.

    Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG zum Unterhaltsanspruch nach § 58 Ehegesetz (EheG) allgemein, daß die geschiedene Frau trotz Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit unterhaltsbedürftig ist, wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene frühere Ehemann sie billigerweise auf diese Einkünfte nicht verweisen könnte (BSG vom 22. März 1968, SozR Nr. 42 zu § 1265 Reichsversicherungsordnung ; 25. September 1969, SozR Nr. 52 zu § 1265 RVO; 25. November 1970 aaO; Senatsurteil vom 30. September 1996 aaO mwN).

    Einen solchen Rechtssatz hat das BSG - auch in den Urteilen vom 25. November 1970 und 30. September 1996 aaO - nicht aufgestellt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2006 - L 2 RI 321/04
    Dabei ist allerdings vorsorglich klarzustellen, dass sich die Klägerin eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nur insoweit auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Versicherten anrechnen lassen musste, wie ihr die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit auch noch neben der ihr seinerzeit des weiteren obliegenden Betreuung und Erziehung der am 7. August 1956 geborenen Tochter L. unterhaltsrechtlich zumutbar war (BSG, Urteil vom 30.09.1996 - 8 RKn 17/95 - mwN zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung).

    Nur wer einen Unterhaltsanspruch weder hatte noch auch nur im Falle veränderter Verhältnisse zu erwarten hatte, verändert durch einen erklärten Verzicht nichts (BSG, Urteil vom 30.09.1996 - 8 RKn 17/95).

    Die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner und damit auch die Frage, welche dieser Erwägungen ausschlaggebend für die Erklärung des Unterhaltsverzichts waren, sind im vorliegenden Zusammenhang ebenso unerheblich wie Billigkeitserwägungen, etwa, ob der Verzicht aus der Situation der Klägerin "verständlich" war oder nicht (BSG, Urteil vom 30.09.1996 - 8 RKn 17/95 - m.w.N.).

  • SG Kassel, 18.06.2012 - S 6 R 340/10

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Unterhalt nicht realisierbar gewesen wäre, weil der Ehemann kein Einkommen oder Vermögen gehabt hätte, um Unterhaltszahlungen zu leisten, so dass der potentielle Unterhaltsanspruch ohne den Verzicht nicht als bloße "leere Hülse" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil v. 30.09.1996, 8 RKn 17/95, juris; BSG, Urteil v. 16.12.1993, 13 RJ 1/93) angesehen werden kann.

    Es war ihr im Zeitraum des Zuflusses des Unterhalts, zieht man die im Urteil des BSG vom 30.09.1996 (8 RKn 17/95, juris, Rn. 33) wiedergeben Anforderungen der Zivilgerichte zur Zumutbarkeit von Arbeit nach einer Scheidung heran, zumutbar, halbtags zu arbeiten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2010 - L 3 R 975/07

    Geschiedenenwitwenrente; Unterhaltsverzicht; Sittenwidrigkeit

    Zwar ist nach § 58 EheG die geschiedene Frau trotz Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit unterhaltsbedürftig, wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene frühere Ehemann sie billigerweise auf diese Einkünfte nicht verweisen könnte (BSG, Urteil vom 22. März 1968, SozR Nr. 42 zu § 1265 RVO; Urteil vom 25. September 1969, SozR Nr. 52 zu § 1265 RVO; Urteil vom 30. September 1996, 8 RKn 17/95, alle in juris).
  • SG Hannover, 15.03.2007 - S 7 RJ 547/02
    Danach wirkt sich der Verzicht nicht aus, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten - wie mangelnde Leistungsfähigkeit des Versicherten oder eigene Erwerbseinkünfte der geschiedenen Ehefrau - ursächlich dafür waren, dass weder zur Zeit der Scheidung noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ein An-spruch auf nachehelichen Unterhalt in Mindesthöhe von 25 von Hundert des sozialhilfe-rechtlichen Mindestbedarfs bestand und der frühere Ehegatte bei Verzicht vernünftiger-weise als ausgeschlossen betrachten konnte, die den Unterhaltsanspruch hindernden Gründe könnten bis zum Tode des Versicherten infolge einer in Rechnung zu stellenden Änderung der Verhältnisse des Versicherten wieder entfallen (BSG Urteil vom 30. Sep-tember 1996 - 8 RKn 17/95; Kassler-Kommentar-Gürtner, Auflage Dezember 1999, § 243 Rz. 67 SGB VI).

    Dabei kommt es nur auf rentenrechtlich relevante Unterhalts-ansprüche an, also solche, die zumindest 25 Prozent des zeitlich örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe erreichen oder übersteigen (BSG Urteil vom 30. September 1996 - 8 RKn 17/95).

  • SG Hannover, 29.09.2006 - S 7 RJ 341/02
    Danach wirkt sich der Verzicht nicht aus, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten - wie mangelnde Leistungsfähigkeit des Versicherten oder eigene Erwerbseinkünfte der geschiedenen Ehefrau - ursächlich dafür war, dass weder zur Zeit der Scheidung noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ein An-spruch auf nachehelichen Unterhalt in Mindesthöhe von 25 von Hundert des sozialhilfe-rechtlichen Mindestbedarfs bestand und der frühere Ehegatte bei Verzicht vernünftiger-weise als ausgeschlossen betrachten, die den Unterhaltsanspruch hindernden Gründe könnten bis zum Tode des Versicherten infolge einer in Rechnung zu stellenden Ände-rung der Verhältnisse des Versicherten wieder entfallen (BSG Urteil vom 30. September 1996 - 8 RKn 17/95; Kassler-Kommentar-Gürtner, Auflage Dezember 1999, § 243 Rz. 67 SGB VI).

    Dabei kommt es nur auf renten-rechtlich relevante Unterhaltsansprüche an, also solche, die zumindest 25 Prozent des zeitlich örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe erreichen oder übersteigen (BSG Urteil vom 30. September 1996 - 8 RKn 17/95).

  • BSG, 25.05.2000 - B 8 KN 20/99 B

    Feststellung des Unterhaltsanspruchs bei Geschiedenenwitwenrente

    Dabei hat das BSG dem Gedanken der Billigkeit als Voraussetzung der Zumutbarkeit besonders dann Rechnung getragen, wenn die geschiedene Frau aus Not wegen ausgebliebener Unterhaltsleistungen des Versicherten gearbeitet hat (vgl BSG vom 25. November 1970 - 12 RJ 524/68 -, FamRZ 1971, 90; bestätigt durch Senatsurteil vom 30. September 1996 - 8 RKn 17/95 -, Kompaß 1997, 284 mwN).
  • LSG Hessen, 15.02.2006 - L 4/12 RJ 97/04

    Aufteilung der Witwenrente

    Auf die Rechtsprechung des BSG über die Charakterisierung eines nur deklaratorischen Unterhaltsverzichts als "leere Hülse" (siehe etwa Urteil vom 30. September 1996, Az.: 8 RKn 17/95 m.w.N.) kommt es hier daher nicht an.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - L 8 R 87/09

    Rentenversicherung

    Der Unterhaltsverzicht ist schließlich nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil er eine sog. "leere Hülse" darstellen würde (statt aller: BSG, Urteil v. 30.9.1996, 8 RKn 17/95, Kompaß 1997, 284).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - L 8 R 964/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 245/19
  • LSG Saarland, 22.07.2005 - L 7 RJ 7/04

    Geschiedenenwitwenrente - Anspruch - Unterhaltsverzicht - deklaratorischen

  • LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RJ 63/04

    Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geschiedenenwitwenrente; Wirksamkeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2004 - L 2 RI 376/01
  • LSG Niedersachsen, 12.07.2001 - L 10 RI 119/99
  • LSG Niedersachsen, 31.01.2001 - L 10 RI 255/99
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2002 - L 10 RI 214/01
  • LSG Niedersachsen, 12.07.2001 - L 10 RI 33/99
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2018 - L 1 R 222/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2010 - L 1 R 642/08
  • LSG Baden-Württemberg, 26.08.2009 - L 5 R 6117/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2006 - L 10 R 149/05
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